EU führt ein System zur Beilegung von Steuerstreitigkeiten – insbesondere bei DBA - zwischen Mitgliedstaaten ein

26. 11. 2019
Obwohl schon im Oktober 2017 zur Veröffentlichung vorgesehen wurde diese Richtlinie wegen strittiger Fragen erst ab 1. Juli 2019 in Kraft gesetzt. Zum 1. Juli 2019 führt die EU damit neue Vorschriften zur schnelleren und wirksameren Beilegung von Steuerstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten ein. Betroffen sind insbesondere Probleme bei der Auslegung und Anwendung von DBA. Die Begriffe Abgabepflichtiger bzw. Steuerpflichtiger werden im Folgenden synonym verwendet.

Die Neuregelung sollte zu schnelleren Lösungen bei zukünftigen und aktuell laufenden Streitigkeiten zu Einkommen oder Vermögen zwischen den Mitgliedstaaten beitragen, beginnend mit dem Besteuerungszeitraum ab dem 1. Januar 2018. Eine Vereinbarung der zuständigen Behörden über eine frühere Anwendung ist möglich.

Neu ist, dass die zuständigen Steuerberhörden verpfichtet sind, nun zu einer abschließenden Lösung zu gelangen.

Bisher wurden Streifragen zwischen den nationalen Steuerorganen mit Hilfe von multilateralen Abkommen gelöst, welche den Steuerorganen ermöglichten Streitfälle einem Schiedsgericht vorzulegen. Der Steuerpflichtige hatte bisher keine Möglichkeit, diesen Prozess durch eigene Initiative zu starten und die Steuerorgane waren nicht verpflichtet, eine Vereinbarung zu erreichen.

Nun gelten, um übersichtliche Informationen zu geben, grob folgende Regeln:
  • Steuerpflichtige können Streitfragen, die aus doppelseitigen Vereibarungen oder aus DBA herrühren, eigenständig vortragen, und die Mitgliedstaaten haben die Pflicht diese Streitfälle binnen zwei Jahren zu lösen.
  • Falls binnen zwei Jahre keine Lösung gefunden ist, kann der Abgabepflichtige die Zusammenstellung einer Beratungs-Kommision fordern, die einen Standpunkt dazu abgibt. Wenn dies nicht geschieht, kann der Abgabepflichtigen Klage erheben und so die Mitgliedstaate zwingen, ihre Pflicht zu tun.
  • Die Beratungskommision wird aus drei unabhängigen Mitgliedern zusammengesetzt, welche die Mitgliedstaaten ernennen, bzw. aus Stellvertretern der betroffenen Steuerbehörden. Die Beratungskommission muss Ihre Entscheidung binnen sechs Monate vereöffentlichen. Die beteiligten Staaten sind daran gebunden, es sei denn, dass sie sich binnen weiterer sechs Monate auf eine andere Lösung einigen.
  • Falls keine entgültige Entscheidungen getroffen sind, kann sich der Abgabepflichtige binnen 60 Tagen seit der Zustellung der Entscheidung an das Gericht wenden. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Abgabepflichten zu informieren und die vollständige Fassung der endgültigen Entscheidung oder ihre Zusammenfassung zu veröffentlichen.


Richtlinie des Rates (EU) 2017/1852 über Mechanismen der Lösungen von Steuerstreitigkeiten in EU: europa.eu

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