Insolvenzrecht legt ab dem 1.1.2012 der Geschäftsleitung neue Verpflichtungen auf
10. 1. 2012
Ab dem 1.1.2012 ist die Geschäftsleitung eines Unternehmens verpflichtet Insolvenzantrag zu stellen, wenn der Marktwert der Aktiva niedriger ist, als fällige und noch nicht fällige Verbindlichkeiten. Die Verpflichtung zur Stellung des Insolvenzantrags besteht in diesem Fall auch dann, wenn das Unternehmen in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten laufend zu begleichen.
Für die Erfüllung dieser Verpflichtung sind Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand) und neulich auch leitende Mitarbeiter (z.B. Finanzdirektor) persönlich verantwortlich.
Die Geschäftsleitung ist gefordert, laufend den Marktwert des Vermögens und die Höhe sowohl der bilanziellen als auch der außerbilanziellen Verbindlichkeiten zu prüfen.