Neue Veröffentlichungspflichten

15. 4. 2014
Das Gesetz über Körperschaften Nr 90/2012 (Zákon o obchodních korporacích) brachte mit Wirkung zum 1.1.2014 neue Veröffentlichungspflichten nicht nur für Aktiengesellschaften sondern auch für sonstige Gesellschaften verschiedener Rechtsformen, die einem Konzern zugehören, und für alle Gesellschaften, die eigene Webseiten eingerichtet haben. Alle Gesellschaften jeder Rechtsform haben auf ihren Webseiten mindestens zu veröffentlichen: Namen, Sitz, Angaben über die Eintragung im Handelsregister und Identifikationsnummer, Erklärung über die Zugehörigkeit zu einem Konzern, Gutachten über Eigenkapitalbewertung (§ 91) und Informationen über Umwandlungen. Aktiengesellschaften veröffentlichen zusätzlich: Angaben über deren Jahresabschluss, Einladung zur Hauptversammlung (beides mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung), Lagebericht, Bericht über gewährleistete Darlehen (§ 312), Erläuterungen für Aktionäre ( § 358), Gegenvorschläge der Aktionäre (§362).

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