Verbesserte Zusammenarbeit von Verwaltungsbehörden im Bereich direkter Steuern

23. 10. 2017
Mit Gesetz No.305/2017 vom 19.9.2017 zur Änderung des Gesetzes No. 164/2013 Coll. hat die Tschechische Republik die Europäische Richtlinie (EU) 2016/881 vom 25.5.2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU umgesetzt.

Nach Tschechischem Recht sind hier tätige Internationale Unternehmensgruppen nun regelmäßig zu einem sog. "Country by country reporting” angehalten, um eine korrekte Aufteilung des Steueraufkommens zwischen verschiedenen Ländern zu gewährleisten und Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu bekämpfen.

Betroffene Unternehmensgruppen
In CZ tätige internationale Unternehmensgruppen bzw. deren tschechische Tochtergesellschaften mit (bisherigen) konsolidierten Ergebnissen von mehr als 750 Millionen Euro (knapp 20 Milliarden CZK).

Erstmalige jährliche Meldefristen
  • Zeitnahe Meldungen an Steuerbehörden geben Tschechische Tochtergesellschaften von betroffenen Internationalen Unternehmensgruppen bis zum 31.10.2017 ab, wenn ihr Geschäftsjahr bis 30.9.2017 endet. Bei Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr, sind Meldungen an die Steuerbehörde für die Buchhaltungsperiode 1.1. bis 31.12.2017 bis zum 31.12.2017 gefordert. Später entsprechend immer jährlich.
  • Meldungen anstelle der Muttergesellschaft oder anderer vorgesehenen Gruppeninstitutionen sind innerhalb von 12 Monaten nach Ende eines Berichtszeitraumes abzugeben; die erstmalige gruppeninterne Abgabe betrifft somit spätestens den 31.10.2018 bzw. spätestens den 31.12.2018.


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