OECD veröffentlichte Auslegungsleitlinien zur Begründung einer Betriebsstätte bei Homeoffice-Tätigkeit von Arbeitnehmern

16. 1. 2026
Am 19. November 2025 veröffentlichte die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) eine Aktualisierung des Kommentars zum OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen. Eines der am meisten erwarteten Themen war dabei die Problematik der Arbeit von zu Hause aus („Homeoffice“) und der damit verbundenen Entstehung einer Betriebsstätte.

Zentrale Frage ist, unter welchen Umständen die Tätigkeit im Homeoffice oder an einem anderen Ort im Ausland eine Betriebsstätte des Unternehmens begründet.

Für die Beurteilung der Entstehung einer Betriebsstätte sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich:
  1. Leistet ein Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten weniger als 50 % seiner gesamten Arbeitszeit außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens, führt dies nicht automatisch zur Begründung einer Betriebsstätte.
  2. Überschreitet der Arbeitnehmer die Schwelle von 50 % der gesamten Arbeitszeit außerhalb des Unternehmens, bedeutet auch dies für sich genommen noch nicht automatisch die Entstehung einer Betriebsstätte.
  3. Entscheidend ist vielmehr das Vorliegen eines kommerziellen bzw. geschäftlichen Grundes für die Tätigkeit an dem jeweiligen Ort (z. B. lokale Kundenbetreuung).

Unternehmen können somit Richtlinien für das Arbeiten außerhalb der Geschäftsräume entwickeln und moderne sowie ausgewogene Arbeitsmodelle fördern. Die OECD betont, dass die Beurteilung der Voraussetzungen für die Begründung einer Betriebsstätte individuell für jeden einzelnen Zeitraum vorzunehmen ist und nicht rückwirkend oder für zukünftige Zeiträume pauschal erfolgen darf.

Weitere Beurteilungskriterien sind insbesondere:
  • ob der Arbeitsort regelmäßig und dauerhaft für unternehmerische Tätigkeiten genutzt wird,
  • ob die ausgeübte Tätigkeit über vorbereitende oder unterstützende Funktionen hinausgeht,
  • ob tatsächliche geschäftliche Gründe vorliegen (z. B. lokale Kundenbetreuung, Echtzeit-Dienstleistungen, Schulungen oder Zusammenarbeit mit lokalen Geschäftspartnern).

Demgegenüber rechtfertigen reine Kosteneinsparungen oder Bemühungen zur Mitarbeiterbindung für sich genommen nicht die Entstehung einer Betriebsstätte. Auch der Umstand, dass der Arbeitsort typischerweise der Verfügungsgewalt des Arbeitnehmers unterliegt, schwächt die Annahme eines festen Geschäftsbetriebs des Arbeitgebers.

Auswirkungen für die Tschechische Republik
Die Tschechische Republik hat zu der Aktualisierung des OECD-Kommentars einen Vorbehalt erklärt und wird die neuen quantitativen Kriterien nicht unmittelbar anwenden. Die Beurteilung der Entstehung einer Betriebsstätte in der Tschechischen Republik wird weiterhin auf einer individuellen Bewertung der konkreten tatsächlichen Umstände beruhen, ohne Anwendung vorab festgelegter Schwellenwerte, und im Einklang mit den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen erfolgen. Daraus folgt, dass in Fällen, in denen die von Arbeitnehmern einer ausländischen Gesellschaft im Wege der Fernarbeit ausgeübte Tätigkeit nicht vorbereitender oder unterstützender Natur ist, in der Tschechischen Republik eine Betriebsstätte entstehen kann, ohne dass die zeitliche oder quantitative Ausgestaltung der Tätigkeit nach den im OECD-Kommentar genannten Kriterien maßgeblich wäre.